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      Allgemeine Mietbedingungen

      § 1 Geltungsbereich

      1. Die nachfolgenden Allgemeinen Mietbedingungen gelten für sämtliche zwischen der TopBox GmbH (Vermieter) und ihren Vertragspartnern (Mietern) geschlossenen Mietverträge über die Nutzung von Lagerräumen (Mietobjekt) zur Einlagerung von beweglichen Sachen (Lagergut).

      2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mieter werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass sie ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter einbezogen werden.

      § 2 Vertragsgegenstand

      Der Vermieter überlässt dem Mieter das Mietobjekt für den ausschließlichen Zweck der Lagerung beweglicher Sachen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Mietbedingungen.

      Der Vermieter übernimmt hinsichtlich der vom Mieter in das Mietobjekt eingebrachten Gegenstände ausdrücklich keine Obhutspflichten, tritt also weder als Lagerverwalter noch als Wächter oder Verwahrer der vom Mieter eingebrachten Gegenstände auf.

      § 3 Beschaffenheit des Mietobjekts

      1. Der Mieter hat das Mietobjekt vor Vertragsschluss besichtigt und erkennt mit der Unterzeichnung des Mietvertrages an, dass das Mietobjekt für die Einlagerung seines Lagergutes geeignet und frei von erkennbaren Mängeln ist. Erweist sich das Mietobjekt als für die Einlagerung des Lagergutes des Mieters ungeeignet, so trägt der Vermieter für die dem Mieter daraus entstehenden Schäden keine Haftung. Bei Übernahme hat der Mieter das Mietobjekt nochmals zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

      2. Abweichungen von der vereinbarten Lagerfläche oder dem vereinbarten Lagervolumen von +/-10% sind unbeachtlich und stellen keinen Mangel des Mietobjektes dar. Die Flächen- bzw. Volumenberechnung erfolgt nach den Außenmaßen der durch Wände und die Decke abgegrenzten Fläche bzw. des Raums.

      § 4 Zulässige Nutzung

      1.Das Mietobjekt darf ausschließlich zur Einlagerung von zulässigem Lagergut nach Maßgabe des § 5 dieser Allgemeinen Mietbedingungen genutzt werden. Eine andere Nutzung, insbesondere als Büro, Geschäftsadresse, Wohnraum sowie für Zwecke oder Tätigkeiten, die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Zustimmung bedürfen, sind nicht gestattet.

      2. Das Mietobjekt einschließlich gemeinschaftlicher Einrichtungen ist von dem Mieter pfleglich zu behandeln und in einem sauberen und einwandfreien Zustand zu halten.

      3. Bauliche Veränderungen des Lagerraums, Befestigungen an Boden, Wänden oder Decken dürfen vom Mieter nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vorgenommen werden.

      4. Das Lagergut ist so zu lagern, dass von dem Lagergut keine Gefahr für die Rechtsgüter des Vermieters oder sonstiger Dritter ausgeht, insbesondere ein Umkippen, Einstürzen oder Abrutschen des Lagerguts ausgeschlossen ist.

      5. Der Mieter hat das Mietobjekt und gemeinschaftliche Einrichtungen so zu nutzen, dass andere Mieter nicht gestört und beeinträchtigt werden. Dem Mieter ist es insbesondere nicht gestattet, sein Lagergut oder sonstige von ihm mitgebrachten Gegenstände, z.B. Transport- und Verladevorrichtungen außerhalb des eigenen Mietobjekts vorübergehend abzustellen oder dauerhaft zu lagern. Insbesondere die Fluchtwege sind stets freizuhalten.

      6. Sowohl im Mietobjekt als auch im gesamten Gebäude gilt striktes Rauchverbot. Verstößt der Mieter gegen das Rauchverbot, so hat er dem Vermieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50,00 zu zahlen. Löst der Mieter, eine ihn begleitende oder von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe des Mieters durch die Missachtung des Rauchverbots oder durch sonstiges Fehlverhalten schuldhaft einen Fehlalarm der Brandmeldeanlage aus, so hat der Mieter den Vermieter von allen ihm aus diesem Grunde entstehenden Nachteilen, insbesondere Kosten freizustellen.

      7. Verstößt der Mieter, eine ihn begleitende oder von ihm beauftragte Person oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe des Mieters gegen die Bestimmungen dieses § 4 schuldhaft und entsteht dem Vermieter durch dieses Fehlverhalten ein Schaden, so hat ihm der Mieter diesen Schaden zu ersetzen.

      § 5 Zulässiges Lagergut

      1. Der Mieter garantiert, dass er alleiniger Eigentümer oder jedenfalls berechtigter Besitzer des eingebrachten Lagerguts ist und hält den Vermieter frei von jeglichen Nachteilen, insbesondere Kosten, die diesem infolge der Inanspruchnahme durch Dritte in Bezug auf das Eigentum oder Besitzrechte an dem eingebrachten Lagergut entstehen.

      2. Im Mietobjekt dürfen ausschließlich Gegenstände gelagert werden, die keine Feuchtigkeit oder üble Gerüche absondern und von denen keine Gefahr für Sachen und Rechtsgüter des Vermieters, der anderen Mieter oder sonstiger Dritter sowie die Umwelt ausgehen.

      3. Lebensmittel dürfen nur gelagert werden, wenn sie so verpackt sind, dass sie während der Lagerdauer nicht verderben oder von Ungeziefer und Tieren nicht befallen werden können.

      4. Ausdrücklich untersagt ist insbesondere die Lagerung der nachfolgend genannten Gegenstände, ohne dass diese Aufzählung abschließend ist:

      5. Die Lagerung von Fahrzeugen, insbesondere Autos, Motorrädern sowie Oldtimern, die keine Wracks sind, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Unter dem Fahrzeug müssen geeignete und speziell zugelassene Behälter oder Unterlagen platziert werden, die ein Einsickern von Betriebsflüssigkeiten des Fahrzeugs in den Boden ausschließen. Vor der Einlagerung sind die Betriebsflüssigkeiten auf das technisch erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Darüber hinaus hat der Mieter für das Fahrzeug einen ausreichenden Versicherungsschutz vorzuhalten, der alle von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren für die Rechtsgüter des Vermieters oder Dritter abdeckt und eine Mindestdeckungssumme von 5 Mio. EURO aufweist.

      § 6 Untervermietung/Mieter- oder Vermieterwechsel

      1. Eine Untervermietung oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts durch den Mieter an Dritte ist ohne eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

      2. Der Vermieter hat das Recht, diesen Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu übertragen.

      3. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Mieter auf einen Nachmieter bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Als Übertragung gilt bei gewerblichen Mietern (Unternehmern) auch der Wechsel des Inhabers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters. Der Vermieter wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn in der Person oder dem Nutzungszweck des Nachmieters kein wichtiger Ablehnungsgrund besteht.

      § 7 Zutritt zum Mietobjekt durch den Mieter

      1. Der Mieter erhält Zugang zum Mietobjekt täglich in der Zeit von 06.00 bis 23.00 Uhr.

      Der Vermieter ist berechtigt, die allgemeinen Öffnungszeiten jederzeit mit einer Vorankündigungsfrist von 14 Kalendertagen zu ändern. Für die Vorankündigung ist Textform (SMS oder E-Mail) ausreichend. Im Übrigen werden die Öffnungszeiten durch Aushang bekanntgemacht.

      2. Der Zugang zur Lagerhalle ist mittels elektronischer Schlösser gesichert. Der Mieter erhält bei Vertragsschluss einen persönlichen Zugangscode, der ihm den Zutritt zur Lagerhalle ermöglicht. Der Vermieter behält sich vor, die technische Ausgestaltung des Zugangs zu ändern. In diesem Fall wird der Vermieter den Mieter mit einer Frist von mindestens einem Monat über die bevorstehende Änderung informieren und diesem den ungehinderten Zugang zum Mietobjekt verschaffen.

      3. Vergisst der Mieter den Zugangscode, wird der Vermieter diesem einen neuen persönlichen Code mitteilen. Die Mitteilung des persönlichen Codes kann aus Sicherheitsgründen nicht per Telefon, E-Mail oder SMS übermittelt werden. Eine Überlassung des Zugangscodes ist nur an die in § 7 Ziff. 6 genannten ermächtigten Personen gestattet.

      4. Der Vermieter haftet nicht, wenn dem Mieter durch technische Fehler der Zutritt zur Lagerhalle verwehrt wird, es sei denn der technische Fehler wurde vom Vermieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In einem solchen Fall ist der Mieter jedoch verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, damit dieser Abhilfe schaffen kann.

      5. Der Mieter hat den Lagerraum bei Verlassen abzuschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dies zu überwachen oder einen vom Mieter nicht verschlossenen Lagerraum zu verschließen.

      6. Außer dem Mieter darf die Lagerhalle sowie der dem Mieter überlassene Lagerraum nur von Personen betreten werden, denen der Mieter bei Vertragsschluss oder später während der Vertragslaufzeit schriftlich durch Benennung dieser Personen gegenüber dem Vermieter Vollmacht erteilt hat oder die den Mieter bei Betreten der Lagerhalle begleiten. Überlässt der Mieter den Zugangscode nicht autorisierten Dritten, geschieht dies auf seine Gefahr.

      7. Der Vermieter ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, von jeder Person, die die Lagerhalle betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls eine solche nicht vorgelegt werden kann, der betreffenden Person den Zutritt zu verweigern.

      § 8 Betreten des Mietobjekts durch den Vermieter

      1. Der Vermieter ist nach einer Ankündigung mit einem Vorlauf von mindestens 7 Tagen berechtigt, das Mietobjekt zu betreten, wenn dies zur Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionen, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten oder sonstiger Maßnahmen zum Erhalt oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Lagerhalle oder des Mietobjektes erforderlich ist.

      2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Möglichkeit zur Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Ziff. 1 zu gewähren und ist aus diesem Grunde nicht berechtigt, die Miete zu mindern oder den Mietvertrag insgesamt oder in Teilen zu kündigen.

      3. Bei Gefahr in Verzug sowie auf Aufforderung einer staatlichen Behörde, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr oder der Staatsanwaltschaft ist der Vermieter berechtigt, das Mietobjekt ohne vorherige Ankündigung zu öffnen, zu betreten und/oder Vertretern der staatlichen Behörden auf deren Verlangen den Zutritt zu verschaffen. In diesem Fall hat der Vermieter den Mieter jedoch unverzüglich über die Maßnahme zu informieren. Zur Durchführung einer Inventarisierung ist der Vermieter ist einem solchen Fall berechtigt, aber nicht verpflichtet.

      § 9 Wechsel des Mietobjektes während der Vertragslaufzeit

      1. Der Mieter erteilt schon jetzt seine Zustimmung zu einem Wechsel des Mietobjektes während der Vertragslaufzeit innerhalb der Lagerhalle, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. In allen Fällen eines nach § 9 erforderlichen Umzugs werden die Parteien die damit einhergehenden Änderungen des Vertrages schriftlich fixieren.

      2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Wechsel des Lagerraums zur Durchführung notwendiger Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Umbauarbeiten oder aufgrund einer behördlichen Anweisung erforderlich ist oder Gefahr in Verzug besteht.

      3. Wenn dies nach den Umständen tunlich ist, insbesondere die Erforderlichkeit des Umzugs für den Vermieter absehbar ist, wird der Vermieter den Mieter mit einem Vorlauf von 14 Tagen über die Erforderlichkeit des Umzugs informieren.

      4. Der Mieter ist verpflichtet, den erforderlichen Umzug zu ermöglichen und soweit erforderlich daran mitzuwirken. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 nach oder besteht Gefahr in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den gemieteten Lagerraum zu öffnen und das Lagergut in einen anderen Lagerraum nach Maßgabe des § 9 Abs. 5 zu verbringen. Für in diesem Fall am Lagergut des Mieters entstehende Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

      5. Das neue Mietobjekt muss nach Art und Größe vergleichbar sein. Abweichungen von der vereinbarten Lagerfläche oder dem vereinbarten Lagervolumen von +/-10% sind unbeachtlich. Die Flächen- bzw. Volumenberechnung erfolgt nach den Außenmaßen der durch Wände und die Decke abgegrenzten Fläche bzw. des Raums. Kann der Vermieter einen vergleichbaren Lagerraum nicht zur Verfügung stellen, kann der Mieter eine angemessene Mietminderung beanspruchen oder den Vertrag binnen 14 Tagen kündigen.

      6. Die Kosten eines erforderlichen Umzugs im Sinne dieses § 9 hat der Vermieter zu tragen, es sei denn, die Erforderlichkeit des Umzugs ist vom Mieter zu vertreten.

      7. Nach Durchführung des erforderlichen Umzugs wird das Mietverhältnis im Übrigen zu den vereinbarten Konditionen fortgeführt. Ein Anspruch auf spätere erneute Nutzungsüberlassung des ursprünglichen Lagerraums besteht in den Fällen des § 9 nicht.

      § 10 Mängel der Mietsache/Haftung

      1. Das Mietobjekt wird in dem Zustand überlassen, in dem es sich bei Beginn des Mietverhältnisses befindet. Die Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen.

      2. Entsteht während der Mietzeit ein Mangel, so haftet der Vermieter für dadurch entstehende Sach- und Vermögensschäden des Mieters nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

      3. Der Vermieter haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie auf Arglist seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

      4. Der Vermieter haftet weiter für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Der Vermieter haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Vermieter im Übrigen nicht.

      5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

      6. Der Mieter hat den Vermieter über alle Mängel oder Schäden, die während der Vertragsdauer am Mietobjekt entstehen unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige, so ist er zum Ersatz des dem Vermieter daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

      7. Der Mieter haftet dem Vermieter Schäden am Mietobjekt und am Gebäude sowie an den zu dem Gebäude gehörenden Einrichtungen und Anlagen, die

      schuldhaft verursacht worden sind. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorgelegen hat, trägt der Mieter.

      § 11 Versicherung

      1. Die Lagerung des Lagerguts erfolgt auf alleiniges Risiko des Mieters. Der Mieter hat das Lagergut während der gesamten Nutzungsdauer des Mietobjekts bis zur vollständigen Räumung im Rahmen einer All-RISK-Versicherung gegen Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen ausreichend zu versichern. Die Versicherung hat einen Regressverzicht zu Gunsten des Vermieters und der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen enthalten. Der Mieter hat den Versicherungsschutz gegenüber dem Vermieter durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen und stellt den Vermieter von allen Ansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Lagerguts frei. Der Vermieter ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vom Mieter zugrunde gelegte Versicherungswert ausreichend ist und übernimmt keine Haftung, insbesondere bei eventuell auftretender Unterversicherung.

      2. Auf Wunsch des Mieters vermittelt der Vermieter diesem einen Versicherungsschutz für das eingelagerte Lagergut auf Basis des vom Mieter genannten Wertes des Lagerguts. Der Vermieter ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vom Mieter zugrunde gelegte Versicherungswert ausreichend ist und übernimmt keine Haftung, insbesondere bei eventuell auftretender Unterversicherung. Die in diesem Fall anfallenden Versicherungsprämien sind jeweils zusammen mit dem Mietentgelt nach Maßgabe des § 12 Ziff. 4 zur Zahlung fällig.

      § 12 Mietentgelt/Mindestmietdauer

      1. Die Höhe des Mietentgelts ergibt sich aus dem umseitig geschlossenen Mietvertrag. Durch das Mietentgelt sind sämtliche Betriebs- und Nebenkosten abgegolten.

      2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Mietentgelt nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erhöhen, erstmalig jedoch nach Ablauf von 6 Monaten nach Vertragsschluss. Über die bevorstehende Mieterhöhung wird der Vermieter den Mieter mindestens 4 Wochen vor dem Mieterhöhungszeitpunkt schriftlich oder in Textform unter Angabe des Mieterhöhungszeitpunktes informieren. Nach Zugang der Mieterhöhungsmitteilung kann der Mieter das Mietverhältnis mit einer Frist von 14 Tagen zum Mieterhöhungszeitpunkt kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Macht der Mieter von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, wird das Mietverhältnis zu den geänderten Konditionen fortgesetzt.

      3. Das Mietentgelt wird pro Mietperiode berechnet. Eine Mietperiode beträgt 1. Monat. Die Mindestmietdauer beträgt 1. Monat.

      4. Die Erstmiete und die nach § 14 geschuldete Kaution sind spätestens bei Vertragsschluss zu zahlen. Bis zur Zahlung der ersten Miete sowie der Mietkaution steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die weiteren Mietentgelte sind vor Beginn der jeweiligen Mietperiode zur Zahlung fällig.

      5. Zahlungen werden zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst danach auf die Mietforderung angerechnet.

      6. Hat der Mieter bei Vertragsschluss eine E-Mail-Adresse angegeben, ist der Vermieter berechtigt, Rechnungen über Mietentgelte, Kosten oder Zinsen per E-Mail zu übermitteln, es sei denn der Mieter wünscht ausdrücklich Übermittlung der Rechnungen in Papierform. Die Zustimmung zur Übermittlung der Rechnung per E-Mail kann der Mieter jederzeit schriftlich oder in Textform widerrufen.

      § 13 Verzug

      1. Zahlt der Mieter das Mietentgelt nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt, gerät er in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

      2. Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietentgelts mehr als 4 Tage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Mahnkosten in Höhe von € 10,00 pro Mahnung zu verlangen, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Ist der Mieter kein Verbraucher, beträgt der Verzugszins 9%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Anspruch des Vermieters gemäß § 286 Abs. 5 Satz 1 BGB, vom Mieter eine Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 zu verlangen, wenn der Mieter kein Verbraucher ist, bleibt unberührt.

      3. Es ist dem Vermieter unbenommen, einen darüber hinaus gehenden Verzugsschaden geltend zu machen, z.B. in Gestalt von Rechtsverfolgungskosten (Inkassokosten, Rechtsanwaltskosten, Gerichts- und Zwangsvollstreckungskosten etc.).

      § 14 Kaution

      1. Der Mieter ist verpflichtet, vor Überlassung des Mietobjektes eine Kaution in Höhe des Mietentgelts von 1 Mietperiode zu hinterlegen. Die Kaution ist nicht verzinslich.

      2. Der Vermieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich schon während der Vertragslaufzeit wegen seiner fälligen Ansprüche aus der Kaution zu befriedigen. Der Mieter ist dann verpflichtet, die Kautionssumme binnen 14 Kalendertagen ab Zugang einer entsprechenden Benachrichtigung des Vermieters wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken.

      3. Der Vermieter wird die Kaution spätestens 30 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses und des Mietobjektes auf ein vom Mieter zu benennendes inländisches Bankkonto ohne Zinsen erstatten, jedoch reduziert um

      Reicht die Kaution zur Tilgung aller vorstehenden Forderungen nicht aus, so wird dieser zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

      § 15 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

      1. Bis zur Zahlung der Erstmiete nach § 11 Ziff. 4 Satz 1 sowie der Kaution nach § 14 Ziff. 1 ist der Vermieter unbeschadet der ihm zustehender Ansprüche auf Erfüllung und Schadensersatz berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, insbesondere dem Mieter den Zugang zum Mietobjekt zu verweigern. Befindet sich der Mieter nach Ablauf von 3 Tagen seit Beginn des Mietverhältnisses im Verzug mit der Zahlung der Erstmiete, ist der Vermieter berechtigt, über das Mietobjekt anderweitig zu verfügen, ohne dass es einer Kündigung oder des Rücktritts bedarf.

      2. Gerät der Mieter während des Mietverhältnisses mit der Miete in Höhe eines Mietentgelts für eine Mietperiode in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den Zugang zum Mietobjekt bis zur vollständigen Zahlung des rückständigen Betrages einschließlich Verzugszinsen und Mahnkosten zu verweigern.

      3. Der Mieter kann gegen den Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietentgelts weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben oder die Miete mindern. Hiervon ausgenommen sind Forderungen des Mieters auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Aufwendungsersatz infolge eines anfänglichen oder nachträglichen Mangels der Mietsache, soweit der Vermieter seine Haftung nicht wirksam nach § 10 Ziff. 1-3 ausgeschlossen hat, und andere Forderungen aus dem Mietverhältnis und anderen Rechtsverhältnissen der Parteien, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Die Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn der Mieter seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietentgelts schriftlich oder in Textform angezeigt hat. Die Erstattung etwaiger im Wege der Aufrechnung geltend gemachter Gegenforderungen des Mieters erfolgt in Teilbeträgen, die 30% des für die jeweilige Mietperiode geschuldeten Mietentgelts nicht übersteigen dürfen.

      § 16 Sicherungsübereignung/Vermieterpfandrecht/Räumung/Verwertung

      1. Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis überträgt der Mieter dem Vermieter sein Eigentum sowie alle Anwartschaftsrechte an sämtlichen vom Mieter in das Mietobjekt eingebrachten Gegenständen.

      2. Die Sicherungsübereignung ist aufschiebend bedingt

      a. durch eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter gemäß § 17 Ziff. 2 lit a. und lit. b.;

      b. durch Nichträumung des Mietobjektes trotz Räumungsaufforderung und Fristablauf nach Maßgabe des § 17 Ziff. 4.

      3. Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt.

      4. Das Sicherungsgut dient dem Vermieter als Sicherheit für alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis, insbesondere auch für Ansprüche auf Ersatz der Räumungs-, Aufbewahrungs- und Verwertungskosten, die dem Vermieter entstehen, wenn der Mieter seiner Räumungspflicht nach Beendigung des Mietvertrages nach Maßgabe des § 17 Ziff. 4 nicht nachkommt.

      5. Der Mieter bleibt auch nach der Sicherungsübereignung und auch nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung im Sinne dieser Vorschrift zur Nutzung des Sicherungsgutes berechtigt. Er darf das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernen und uneingeschränkt über das Sicherungsgut verfügen.

      6. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein schuldrechtlicher Anspruch auf Freigabe des Sicherungsgutes zu, soweit der Wert der übertragenen Sicherheiten mehr als 110 % der besicherten Forderungen beträgt. Die Sicherungsübereignung endet im Wege einer auflösenden Bedingung und der Mieter erlangt das Volleigentum bzw. das volle Anwartschaftsrecht zurück, soweit das Sicherungsgut aus dem Mietobjekt entfernt wird.

      7. Der Vermieter ist nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung nach § 16 Ziff. 2 zur Verwertung des Sicherungsgutes nach billigem Ermessen berechtigt. Der Mieter erklärt sich bereits jetzt mit einer Verwertung des Sicherungsguts durch freihändigen Verkauf nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen einverstanden.

      a. der Vermieter wird dem Mieter die Verwertung des Sicherungsgutes unter Setzung einer Frist von einem Monat schriftlich androhen;

      b. nach Ablauf der Frist erhält der Vermieter das Recht, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zu räumen und das Sicherungsgut in Besitz zu nehmen. Die Räumung und die Inbesitznahme haben in der Weise zu erfolgen, dass

      8. Unverwertbare und offensichtlich wertlose Gegenstände dürfen entsorgt werden. Der Vermieter hat bei der Verwertung des Sicherungsgutes auf die berechtigten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen.

      9. Einen aus der Verwertung erwachsenden Übererlös wird der Vermieter an den Mieter auskehren.

      10. Ansprüche des Vermieters aus dem ihm zustehenden gesetzlichen Vermieterpfandrecht bleiben unberührt.

      § 17 Beendigung / Kündigung der Vertrages

      1. Das Mietverhältnis endet bei befristet abgeschlossenen Mietverhältnissen durch Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei Mietverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, ist die Kündigung zulässig mit einer Frist von 14 Tagen zum beabsichtigten Vertragsende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

      2. Ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund steht dem Vermieter insbesondere zu, wenn

      a. sich der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines Teils der Miete, der ein Mietentgelt für eine Mietperiode übersteigt, in Verzug befindet;

      b. sich der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug befindet, der die Miete für zwei Mietperioden erreicht;

      c. der Mieter trotz Abmahnung wiederholt mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät, ohne dass die in § 17 Abs. 2 a. und b. genannten Rückstände erreicht werden;

      d. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder das Mietobjekt unbefugt einem Dritten überlässt;

      e. trotz Abmahnung gegen die in diesen Allgemeinen Mietbedingungen niedergelegten Nutzungs- und Zugangsbestimmungen verstößt.

      3. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt an den Vermieter vollständig geräumt herauszugeben. Kommt der Mieter seiner Räumungspflicht nach Ablauf der Mietzeit nicht nach, gilt das Mietverhältnis nicht als gemäß § 545 BGB verlängert, der Mieter ist jedoch nach Maßgabe des § 546 a BGB verpflichtet, an den Vermieter eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete oder in Höhe der Miete, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist, zu zahlen. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt in Abhängigkeit von der tatsächlichen Nutzungsdauer, bei Zeiträumen, die eine Mietperiode nicht erreichen also anteilig.

      4. Für den Fall, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses das Mietobjekt ganz oder teilweise nicht räumt, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter zur vollständigen Räumung eine Frist von zwei Wochen zu setzen mit dem Hinweis, dass er für den Fall der Nichträumung die Räumung auf Kosten des Mieters selbst durchführen und die vom Mieter zurückgelassenen Sachen der Verwertung bzw. die Entsorgung auf Kosten des Mieters nach Maßgabe des § 16 zuführen wird.

      § 18 Mehrere Personen als Mieter

      1. Mehrere Personen als Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner.

      2. Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich hiermit unter dem Vorbehalt des jederzeit möglichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, insbesondere auch einer Kündigungserklärung des Vermieters mit Wirkung für und gegen den/die anderen Mieter.

      § 19 Schlussbestimmungen/Videoüberwachung

      1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern in diesen Allgemeinen Mietbedingungen nicht etwas anderes geregelt ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel

      2. Der Vermieter ist berechtigt bei der Schufa, der Creditreform oder anderen Wirtschaftsauskunfteien Auskünfte über den Mieter zum Zweck der Bonitätsprüfung einzuholen.

      3. Der Mieter ist verpflichtet, etwaige Änderungen seiner Kontaktdaten, seiner Anschrift sowie der Kontodaten während der Vertragslaufzeit des Mietvertrages dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Informiert der Mieter über eine Änderung seiner Anschrift nicht, gelten Briefsendungen, die an den Mieter versendet werden, nach zwei gescheiterten Versuchen als zugegangen.

      4. Zugänge zur Lagerhalle sowie den einzelnen Lagerräumen, gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen mit Ausnahme Sanitärer Einrichtungen werden zu Zwecken der Verhinderung von Straftagen, insbesondere von Diebstahl oder Sachbeschädigung sowie zu Beweiszwecken für den Fall, dass Straftaten in den überwachten Bereichen stattfinden, videoüberwacht. Die bei der Videoüberwachung gefertigten Aufnahmen werden gespeichert und, sofern sie nicht zu Beweiszwecken benötigt werden, spätestens nach Ablauf von 10 Tagen gelöscht. Im Rahmen der Videoüberwachung können Bildaufnahmen des Mieters gefertigt und vorübergehend gespeichert.

      § 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

      1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

      2. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

      § 21 Salvatorische Klausel

      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder nicht durchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. nicht durchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

      Das sagen Kunden über uns

      Robert Gemeri

      MKPI Marketing AG

      „Top Box bietet mir den Service, den ich gesucht habe. Auch die großzügigen Zugangszeiten zum Lagerkomplex sind für mich optimal.
      Selbst wenn man mal nicht in seinem Büro oder in seiner Box vor Ort sein kann, gibt es immer jemanden von Top Box, der meine Post und Pakete für mich entgegennehmen kann.“

      Ali Öksüzoglu

      Betriebsleiter der YOA Global Business UG

      „Als Mieter von Büro- und Lagerfläche bei Top Box haben wir die optimalen Voraussetzungen, unser Unternehmen erfolgreich führen zu können: Von der idealen Lage und Anbindung des Gebäudes, über die großzügigen Öffnungs- und Zugangszeiten, bis hin zu den tollen Serviceleistungen unserer Ansprechpartner vor Ort: Hier bekommen wir die Gesamtlösung, die wir gesucht haben.“

      Bernhard S.

      Privatkunde

      „Hervorragende Lage mit viel Platz und Freiheiten. Außerdem habe ich nicht erwartet, dass ein Lagerkomplex in seinen Boxen, Gängen und Sanitäranlagen so sauber sein kann.“

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